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Verleumdung

 

Diffamierung in den USA: Grobes Raster

Hat der Mörder 31 oder 30 Personen umgebracht? Stahl der Räuber in New York oder einem Opfer aus New York? Verdient die Prostituierte 100 oder 120 Dollar?

Wenn diese Behauptungen im wesentlichen wahr sind, kann dann eine Diffamierungsklage wegen geringfügiger Abweichungen in den Tatsachen erfolgreich sein? Oder stellt die Bezeichnung als Mörder, Räuber oder Hure wegen der Fehler eine Verleumdung dar?

Das Recht der Diffamierung seit englischen Common Law-Zeiten und in seiner amerikanischen Inkarnation - verbrämt durch verfassungsrechtliche Meinungsfreiheitsgrundsätze im First Amendment - untersucht beschreibend das Bundesrevisionsgericht des zehnten Bezirks der USA im Fall Bustos v. A&E Television Networks am 19. Juli 2011.

Bustos saß im Knast und wurde von verschiedenen Gruppen misshandelt. Die einen glaubten einem Fernsehbericht, er sei Mitglied einer rassenhassenden Organisation. Die Mitglieder dieser Organisation verachteten ihn hingegen, weil er kein Mitglied ist.

Bustos wandte sich zivilrechtlich gegen die Fernsehanstalt, weil sie ihn verleumdet habe. Diese gesteht im Prozess die Verleumdung, denn eine Mitgliedschaft besaß Bustos wirklich nicht. Andererseits hafte sie nicht, weil er sich der Mitgliedschaft gleichgestellt habe, als er sich mit Mitgliedern zu Straftaten verschwor.

Das Gericht gibt ihr recht. Unwesentliche Abweichungen von der Wahrheit reichen nicht zur Abwendung der Wahrheitseinrede aus, erklärt es auf 18 Seiten seiner leicht nachvollziehbaren Begründung.

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IQ wie Kopfsalat, scharf auf 18-Jährige

Ein Bürgermeister muss sich viel gefallen lassen: IQ wie ein Salat, scharf auf die 18-jährigen Mädchen seines Ortes und vielerlei mehr.

Wer in der Politik lebt, muss Anfeindungen hinnehmen. Wegen Verleumdung kann man kaum klagen. Presserecht geht vor, bestätigte heute das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks: David Bentkowski v. Scene Magazine, Az. 11a0096p.06.

Selbst wenn der Fall in die Revision ging, verwundert das Ergebnis nicht. Viele Präzedenzfälle aus den gesamten USA sprechen dieselbe Sprache. Nur liest sich nicht jedes Urteil so lustig.

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Oprah und das US-Binnen-IPR

Oprah Winfrey ist der wohl bekannteste Fernsehstar der USA. Während Zehntausende sich auf das Urteil vom 15. März 2010 gegen sie stürzen, weil sie berühmt ist, interessiert uns Juristen lediglich die sorgfältig formulierte Begründung.

Das Urteil ist einfach deshalb lesenswert, weil es in das Conflicts of Laws-System einführt. Innerhalb der USA braucht man ein IPR genauso wie innerhalb der E.U. In den USA heißt das IPR Conflicts of Laws.  Treffen Parteien oder Sachverhalte aus verschiedenen Staaten in den USA aufeinander, muss eine der über 55 Rechtsordnungen in den USA anwendbar sein. Und dieses anwendbare Recht wird über die Conflicts of Laws-Methoden ermittelt.

Im Fall Lerato Nomvuyo Mzamane v. Oprah Winfrey,  Az. 08-4884, prüft das Bundesgericht erster Instanz im östlichen Bezirk von Pennsylvanien das IPR im Verhältnis zur deliktischer Haftung wegen Darstellung im falschen Licht, Verleumdung und absichtlicher Zufügung emotionalen Schadens.

Die Entscheidung von 128 Seiten Länge ist übrigens ein Zwitter. Als Urteil wird der letzte Anspruch abgewiesen. Als Beschluss bestimmt die Entscheidung, wie das Verfahren in Bezug auf die anderen Ansprüche weiter geht.

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